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was tun bei Gewalt?

Gewaltschutz – Information
Nach § 34a des Polizeigesetzes NRW kann die Polizei im Fall von häuslicher Gewalt, d.h. nach Gewaltandrohung oder Gewaltausübung, Ihren gewalttätigen Partner (Ex-Lebenspartner, Ex-Ehemann, jede erwachsene Person in der Wohngemeinschaft/Familie) sofort aus der Wohnung weisen und ihm ein Rückkehrverbot bis zu 10 Tagen erteilen.

Wenn Sie zuhause geschlagen werden, können Sie die Polizei verständigen (Tel. 110 )

Die Polizei hat die Möglichkeit, den Täter für 10 Tage aus der Wohnung zu verweisen. Der Mann muss die Schlüssel abgeben und die Wohnung verlassen. In dieser Zeit darf er nicht in die gemeinsame Wohnung zurückkehren. Die Einhaltung des Rückkehrverbotes wird von der Polizei überprüft.

Die Polizei macht ein Kurzprotokoll, das Sie erhalten.Dieses Kurzprotokoll dokumentiert die Gewalttätigkeit.

Falls Ihre Aufenthaltserlaubnis noch von Ihrem Ehemann abhängig ist, können Sie mit diesem Dokument eine eigene Aufenthaltserlaubnis beantragen. Diese wird Ihnen gewährt, wenn Sie länger als 2 Jahre mit ihrem Ehemann in Deutschland zusammen gelebt haben oder Mutter eines deutschen Kindes sind oder werden.Ist die Frist von 2 Jahren noch nicht erfüllt, entscheidet die Ausländerbehörde im Einzelfall. Scheuen Sie sich nicht vor einem Besuch in der Ausländerbehörde.

Sie haben, wie auch deutsche Frauen, einen Anspruch auf Sozialhilfe, ohne eine Ausweisung befürchten zu müssen.

Sie können bei Gericht einen Eilantrag stellen, dass Sie alleine in der Wohnung bleiben können. Sobald der Antrag bei Gericht eingeht, wird der Täter weitere 10 Tage aus der Wohnung (weg-) gewiesen.

Das Gericht muss in dieser Zeit eine Entscheidung treffen. Wenn der Antrag genehmigt wird, können Sie mit Ihren Kindern in der Wohnung leben. Dem Ehemann wird der Zutritt zur Wohnung dauerhaft untersagt. Falls die Wohnung Eigentum des Mannes ist, wird die Dauer der alleinigen Wohnungsnutzung auf 6 Monate begrenzt.